Die Sozialhilfe muss nach Information vom JuraForum.de einer tauben 17-jährigen Schülerin die Kosten von Gebärdensprachdolmetscheinsätzen bezahlen, weil keine Lehrkraft an ihrer Schule für Hörgeschädigte in Chemnitz die Gebärdensprache beherrschen, so der am Donnerstag, 5. April 2018, bekanntgegebener Eilbeschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) in Chemnitz (Az.: L 8 SO 123/17 B ER).
Die Schülerin besucht derzeit die zehnte Klasse an der Georg-Götz-Schule. Der Unterricht dort wird nicht in Gebärdensprache gehalten. Viele der Lehrkräften sind dazu nicht in der Lage. Die 17-Jährige kann dem Unterricht kaum folgen. Sie beantragte daher die Übernahme der Dolmetschkosten für ihren Schulbesuch beim Landkreis Zwickau als zuständigem Sozialhilfeträger. Der Landkreis lehnte dies mit folgender Begründung ab. Für die behinderungsgerechte Wissensvermittlung sei die Förderschule zuständig.
Sächsisches Landessozialgericht aber: „Leistungen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach sozialhilferechtlichen Vorschriften seien auch an Förderschulen denkbar“. Entsprechend hatte kürzlich auch schon das LSG Stuttgart entschieden (Urteil vom 6. Dezember 2017, Az.: L 2 SO 3268/16).
Allerdings habe der Sozialhilfeträger dann die Möglichkeit, gegen den Förderschulen, die zur behinderungsgerechten Beschulung verpflichtet sind, Erstattungsansprüche geltend zu machen.