Die Regelungen zum Wahlrechtsausschluss für Behinderte sind verfassungswidrig. Unter Wahlrechtsausschluss versteht man den Ausschluss bestimmter Personen vom aktiven und passiven Wahlrecht, obwohl diese an sich wahlberechtigt wären. In Deutschland konnten nach Angaben des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, Jürgen Dusel, bisher ca. 85.000 Menschen auf Bundesebene nicht wählen, obwohl sie voll geschäftsfähig sind.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, dass alle Menschen mit Behinderungen bereits an der Europawahl am 26. Mai teilnehmen können. Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte erklärt:
„Es ist der Initiative von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu verdanken, dass nun bei der Europawahl über 84.000 deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei der Wahl zum Europäischen Parlament mit entscheiden dürfen. Karlsruhe hat damit einen massiven Rechtsverlust abgewendet. Durch Inklusion aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger stärkt die Entscheidung auch die europäische Demokratie.“
Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Ende Februar 2019. Das Gericht hatte entschieden, dass der Ausschluss vollbetreuter Menschen von Wahlen und von Personen im Maßregelvollzug gegen das Grundgesetz verstößt. Die Koalition aus Union und SPD leitete daraufhin die Änderung des Wahlrechts für Bundestagswahlen und für Europawahlen ein. Diese tritt jedoch erst am 1. Juli in Kraft.