Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte werden vom 1. Januar 2020 an vereinfacht. Mit den Änderungen des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sollen mehr Rechtssicherheit und Klarheit für den anstehenden Systemwechsel geschaffen werden. Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde das Bundesteilhabegesetz verabschiedet, um die bisherigen Leistungen für Menschen mit Behinderungen zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte werden vom 1. Januar 2020 an vereinfacht und auf Personen fokussiert werden. Zukünftig wird es keine Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen mehr geben. Die Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderungen wird nicht mehr an eine bestimmte Wohnform geknüpft, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet sein.
Mit den Änderungen des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sollen mehr Rechtssicherheit und Klarheit für den anstehenden Systemwechsel geschaffen werden.
Ein Großteil der Änderungen ist das Ergebnis der Empfehlungen der vom Bundessozialministerium eingerichteten „Arbeitsgruppe Personenzentrierung“, der unter anderem die Leistungsträger, Leistungserbringer und Fachverbände für Menschen mit Behinderungen angehören.
Im Jahr 2018 wurden so Vorschläge zur verbesserten Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erarbeitet, die mit diesen Änderungen beraten werden. Dazu gehört zum Beispiel auch mehr Klarheit hinsichtlich der Regelungen für die Unterkunftskosten der besonderen Wohnform.