Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Monika Grütters, hat den Deutschen Gehörlosen-Bund e.V. am 21. Juli 2020 den Referentenentwurf zur Novellierung des Filmförderungsgesetzes, das am 01.01.2022 in Kraft treten soll, vorgelegt mit der Bitte um Stellungnahme. Dem Wunsch ist der Gehörlosen-Bund nachgekommen, denn er sieht einen wichtigen Verbesserungsbedarf und hat bereits im Frühjahr 2019 in seiner Stellungnahme 04/2019 die Novellierung des Filmförderungsgesetzes bemängelt.
Der von dem DGB damals angemerkte Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Untertitelqualität und die Verfügbarmachung besteht nach wie vor, denn an der ungenauen Formulierung in § 47 (Barrierefreie Fassung) hat sich nichts geändert. Dort heißt es weiterhin, dass barrierefreie Fassungen von Filmen „in geeigneter Weise und in angemessenem Maße“ zugänglich gemacht werden müssen. Gleiches gilt für § 134 und § 135, die sich auf die Förderung von Umbaumaßnahmen beziehen.
In der Praxis werden die barrierefreien Fassungen derzeit nur über Zusatz-Technik wie Apps angeboten. Das mag für manche Gehörlose und andere Menschen mit Hörbehinderungen eine „geeignete Weise“ sein, aber schließt alle Menschen aus, die kein Smartphone besitzen oder an der technischen Lösung keinen Gefallen finden. Die einzige für alle Gehörlosen universell einsetzbare und angenehme Lösung sind offene Untertitel auf Leinwand, wie man sie von „OmU“(Original mit Untertiteln)-Vorstellungen kennt.
Deutschen Gehörlosen-Bund e.V. fordert:
- verbindliche feste Tage, an denen barrierefreie Fassungen der Filme mit auf Leinwand gezeigten Untertiteln gezeigt werden
- eine Einbeziehung von Untertitelvorführungen in die Definition des „barrierefreien Kinos“
- eine verpflichtende Übernahme barrierefreier Fassungen und Verfügbarmachung in Online-Streaming-Angeboten
Gehörlosen-Bund schrieb weiter in seiner Stellungnahme: „Neben Gehörlosen und anderen Menschen mit Hörbehinderung profitieren auch solche, die Deutsch als Fremdsprache lernen und Kinder, die Lesen lernen, von untertitelten Fassungen, um nur zwei wichtige Zielgruppen zu nennen. Erst wenn ein einfacher Zugang für gehörlose und schwerhörige Kinobesucher besteht, kann von wirklich barrierefreien Fassungen die Rede sein. Eine barrierefreie Fassung, die nur existiert, aber nicht zugänglich ist, ist nämlich keine!“
Die vollständige Version der Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.