Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten (DG) hat am 3. Februar 2021 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf von der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Die DG begrüßt die Ergänzung der CoronaImpfV um § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe j, um Einzelfalllösungen zu ermöglichen.
Da der Text sich aber ausschließlich auf das Alter und medizinischer Hintergründe der betroffenen Personen als Kriterien bezieht, ist anzunehmen, dass die gleichen Kriterien bei entsprechenden Ausnahmeregelungen angewendet werden und bspw. Sinnesbehinderungen kaum oder nicht berücksichtigt werden. Menschen, die von den Lippen ablesen oder ein erkennbares Mundbild zur Kommunikation benötigen, sind darauf angewiesen, dass ihr Gegenüber den MNS kurzzeitig abnimmt und damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt.
Gebärdensprachdolmetscher:innen müssen oft zusätzlich auf den Eigenschutz über eine FFP2- oder vergleichbare Maske verzichten und stellen neben einem erhöhten Eigenrisiko dadurch ein erhöhten Risiko für andere dar – auch in medizinischen und vergleichbaren Kontexten. Taubblinde Menschen können zudem Abstände nicht einschätzen und sind für Ihre Kommunikation auf direkten Körperkontakt angewiesen. Angelehnt an die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe c haben Gebärdensprachnutzer:inenn daher nicht nur eine starke Erschwernis beim Einhalten der Schutzmaßnahmen, sondern sind explizit darauf angewiesen, diese temporär auszusetzen. Zusätzlich führen damit einhergehende Hemmungen und Ängste zu einer höheren Wahrscheinlichkeit der sozialen Isolation und der daraus entstehenden psychosozialen Folgen. Die Deutsche Gesellschaft fordert daher eine explizite Aufnahme von ertaubten, gehörlosen und taubblinden Menschen sowie Gebärdensprachdolmetscher:innen in die Gruppe zwei der Impfreihenfolge, um das erhöhte Infektionsrisiko angemessen zu berücksichtigen.