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DGB: Niemand wird wegen einer Behinderung bei der Triage benachteiligt!

In einer Pressemitteilung vom 28.12.2021 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung mitgeteilt, dass der Gesetzgeber unverzüglich geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Menschen mit Behinderungen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen muss. Das Wort „Triage“ beschreibt im engeren Sinne eine Situation, in der Ärzt/-innen in der Not entscheiden müssen, welcher Patientin bzw. welchem Patienten sie eine mutmaßlich lebensrettende Behandlung zukommen lassen können und wo sie eine solche nicht durchführen. Diese Fälle könnten etwa eintreten, wenn so viele schwer kranke Corona-Patient/-innen gleichzeitig mit Atemnot in die Krankenhäuser kommen, dass es nicht genug betreibbare Intensivbetten oder Beatmungsgeräte gibt.

Der Bundesjustizminister Marco Buschmann kündigte auf Twitter an, dass die Bundesregierung zügig eine gesetzliche Regelung schaffen werde. Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach begrüßte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, äußerte sich aber nicht zu konkreten Handlungsoptionen mit Blick auf eine gesetzliche Regelung.

Um die Verletzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz und der Anforderungen aus Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention bei der Verteilung von knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen zu vermeiden, muss der Gesetzgeber unverzüglich handeln und eine Gesetzesvorlage einbringen, um die gesundheitliche Versorgung diskriminierungsfrei und barrierefrei zu gestalten und einen gleichwertigen Zugang zu gesundheitlicher Versorgung sicherzustellen. Denkbar ist dafür eine Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Lesen Sie die Pressemitteilung vom Deutschen Gehörlosen-Bund e.V. als PDF hier.

Tags: Bundesverfassungsgericht, DGB, Pressemitteilung, Triage

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